Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Die Krankenbehandlung muss unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015