RS OGH 1993/11/9 11Os140/93, 11Os50/06x, 13Os124/18m

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

StGB §35

Rechtssatz

Ein selbstverschuldeter, durch den Genuß berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand kann nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich nur dann, wenn der Vorwurf, daß sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht aufwiegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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