Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022