RS OGH 1993/11/9 5Ob1592/93, 8Ob2122/96h, 5Ob2219/96a, 4Ob62/97i, 5Ob47/97s, 5Ob55/99w, 5Ob253/02w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

ABGB §833 D2
ABGB §1116 A

Rechtssatz

Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1592/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1592/93
  • 8 Ob 2122/96h
    Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
    Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T1)
  • 5 Ob 2219/96a
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2219/96a
    Vgl auch; Beisatz: Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein wichtiger Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken. (T2)
  • 4 Ob 62/97i
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 62/97i
    Vgl auch
  • 5 Ob 47/97s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 47/97s
    Vgl auch; Beisatz: Der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ist als Kündigung einer Benützungsvereinbarung anzusehen, sofern in diesem Antrag ein ausreichender Grund für die Beendigung beziehungsweise Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung angeführt wird. (T3)
  • 5 Ob 55/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 55/99w
  • 5 Ob 253/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
    Vgl auch; nur: Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. (T4); Beisatz: Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen. (T5)
  • 5 Ob 246/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T6)
  • 10 Ob 21/11b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 21/11b
    Auch
  • 5 Ob 205/14d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 205/14d
    Beis wie T5
  • 4 Ob 93/18g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 93/18g
    Auch
  • 1 Ob 242/21a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 242/21a
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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