RS OGH 1993/11/9 14Os105/93

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

StGB §105 A2

Rechtssatz

Ob die vom Täter zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzte physische Kraft nicht ganz unerheblich ist, ist eine vom Erstgericht zu lösende Tatfrage. Dabei entscheidet nicht allein der Erfolg, sondern das Maß der generellen Eignung, unter den gegebenen Umständen den fremden Willen zu beugen. Damit ist ein normativer Maßstab im Sinn einer von den Gesamtumständen der Tat und Verkehrsauffassung abhängigen Erheblichkeitsschwelle bzw Bagatellschwelle gemeint. Demzufolge kann auch bloßes Stoßen bereits Gewalt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093646

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0140OS00105_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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