Norm
StPO §194 Abs3Rechtssatz
Die bloße Beschlußfassung auf Beigebung eines Verteidigers macht den (am selben Tag erklärten) Verzicht des Angeklagten auf die Haftprüfungsverhandlung noch nicht rechtswirksam, weil nach dem Sinn der Vorschrift des § 194 Abs 3 StPO ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn für den Angeklagten tatsächlich ein Verteidiger bestellt wurde, der ihn in der Haftfrage beraten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098145Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0140NS00018_9300000_001