Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung kann für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begründen; das gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der "vorzeitigen" Abrufung der Garantieleistung kein besonderer Schaden droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019