RS OGH 1993/11/9 10ObS174/93, 10ObS52/96, 10ObS252/97z, 10ObS73/98b, 10ObS250/98g, 10ObS78/99i, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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