Norm
ASGG §82 Abs5Rechtssatz
Unterlässt das Erstgericht im Fall der Abweisung des auf eine Versehrtenrente gerichteten Begehrens die Entscheidung über das Eventualbegehren gemäß § 82 Abs 5 ASGG und wird dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht gerügt, so scheidet das Eventualbegehren aus dem Verfahren aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013