Norm
ZPO §240 Abs3 CIIbRechtssatz
Die materielle Rechtskraft des Urteils bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorliegt. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes werden von der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nicht erfaßt und machen eine neue Klage nicht unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039887Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00218_9300000_001