RS OGH 1993/11/9 5Ob546/93, 2Ob531/95, 4Ob2074/96w, 5Ob291/00f, 3Ob66/06m, 3Ob181/13h, 6Ob54/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

ABGB §509
ABGB §1120 Ab
MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 546/93
  • 2 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 531/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
    Vgl aber; nur: Selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt. (T1)
    Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrages. (T2)
    Veröff: SZ 69/109
  • 5 Ob 291/00f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 291/00f
    Vgl
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Fruchtgenussberechtigter ist zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den sie gebunden sind. (T3)
    Beisatz: Der Fruchtgenussberechtigte ist aber nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. (T4)
  • 3 Ob 181/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 181/13h
  • 6 Ob 54/21s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 54/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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