Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten entspricht. Der ortsübliche medizinisch-technische Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken ist nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019