RS OGH 1993/11/9 5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93)

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

MRG idF des 2.WÄG §20 Abs1 Z2 litd
MRG §45 Abs5
WFG 1984 allg
WFG 1968 allg
WFG 1968 §32
WFG 1984 §46 Abs2

Rechtssatz

Die Mietzinsbildung im geförderten Wohnbau ging immer davon aus, daß die Annuitätenkomponente im gesetzesgemäß gebildeten Hauptmietzins für geförderte Neubauten nur einen Durchlaufposten für den Vermieter darstellt. Einzelne Korrekturen dieser verzerrten Gesetzeslage, wie sie § 45 Abs 5 MRG, § 46 Abs 2 WFG 1984 und letztlich § 20 Abs 1 Z 2 lit d MRG (idF des 2.WÄG) vorgenommen haben, sind daher nur als Bestätigung eines im zeitlichen Geltungsbereich des WFG 1968 längst vollzogenen Funktionswandels der Gesetzesvorschriften über die Mietzinsreserve und ihre Bedeutung für die Erhöhung der Hauptmietzinse zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 69/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070592

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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