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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer, Dr. Handstanger und Dr. Stohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1976), vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. März 2003, Zl. 137.157/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2002 durch seinen Rechtsvertreter per Post an den Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit dem Onkel gestellt. Dieser Antrag sei von der genannten Behörde mit Bescheid vom 5. November 2002 gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen worden.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass auf Grund des Umstands, dass der genannte Antrag an die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden sei, nunmehr auch das genannte Büro für die Enderledigung zuständig gewesen wäre und nicht der Landeshauptmann von Wien. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer durch einen österreichischen Staatsbürger adoptiert worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei am 15. Dezember 2001 mit einem von diesem Tag bis zum 14. Jänner 2002 gültigen Visum der Kategorie C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit dem 28. Dezember 2001 in 1020 Wien wohnhaft. Weiters habe sich der (näher genannte) Schwager des Beschwerdeführers mit 22. April 2002 in Form einer Verpflichtungserklärung bereit erklärt, für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. Zudem gehe aus den vorgelegten Dokumenten hervor, dass es sich bei dem zitierten Onkel tatsächlich um den angesprochenen Schwager handeln würde. Ferner sei der Beschwerdeführer durch einen (näher genannten) österreichischen Staatsbürger mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. Mai 2002 adoptiert worden. Mit 10. Oktober 2002 habe der Wahlvater bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich bekannt gegeben, auf Grund seines geringen Einkommens keinen Unterhalt für den Beschwerdeführer leisten zu können. Bis dato sei dem Beschwerdeführer für das österreichische Bundesgebiet noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2002 sei daher als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Weiters stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer den genannten Antrag aus dem Inland gestellt habe. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG hätte er jedoch seinen Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, weil er die Voraussetzungen für die Inlandsantragstellung nicht erfülle. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers widerspreche auch dem im § 14 Abs. 2 FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten hätten. Weiters solle der angestrebte Aufenthaltstitel zeitlich an ein Visum anschließen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels jedoch zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle.
Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG seien begünstigte Drittstaatsangehörige Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt werde. Auf Grund dessen, dass der Wahlvater des Beschwerdeführers nicht für dessen Lebensunterhalt aufkommen könne, seien die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Aus demselben Grund sei für den Fall des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien, nicht aber die der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegeben gewesen. Außerdem sei die vorgelegte Verpflichtungserklärung des angesprochenen Schwagers ebenfalls nicht zielführend, weil gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig sei.
Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei. Aus den angeführten Gründen sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er seinen in Rede stehenden Antrag vom Inland aus gestellt hat. Da es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa 27-jährigen Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Wahlvater Unterhalt gewährt wurde, ist er entgegen der Beschwerde nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG einzustufen, stellt doch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. ihrem Wortlaut nach klar auf den Umstand der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt ab. Dass der Wahlvater des Beschwerdeführers zur Erbringung von Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet sei, ist somit (anders als die Beschwerde meint) unerheblich. Damit stand dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit offen, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen (§ 47 Abs. 2 zweiter Satz FrG). Ferner kam entgegen der Beschwerde vorliegend eine Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien zur Behandlung des in Rede stehenden Antrages nicht in Betracht (vgl. § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG).
Auf dem Boden des Gesagten ist weiters die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, ihm sei die Mitteilung seines Wahlvaters, dass es dessen geringes Einkommen nicht erlaube, ihm Unterhalt zu gewähren, nicht zur Kenntnis gebracht worden und er hätte hiezu keine Stellungnahme abgeben können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht zielführend.
Mit seinem Hinweis, er habe "auf Grund des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG vom 12.09.1963 ... und des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei" im Zusammenhalt mit § 20 FrG einen direkten Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat doch auch die im § 20 Abs. 1 FrG normierte Antragstellung den Erfordernissen des § 14 Abs. 2 FrG zu entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 98/19/0234).
Schließlich ist festzuhalten, dass eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall einer auf § 14 Abs. 2 FrG gestützten Versagung einer Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0267).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall § 14 Abs. 2 FrG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenstand, kann daher nicht als rechtsirrig angesehen werden.
2. Da sich die vorliegende Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. April 2004
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180281.X00Im RIS seit
02.06.2004