- 9 ObS 26/93
- 8 ObS 15/94
nur: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. (T1); Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (hier: bei einer Gesellschafterin nach bürgerlichem Recht verneint). (T2)
- 8 ObS 44/95
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. (T3) Beisatz:
§ 48 ASGG. (T4)
- 8 ObS 2049/96y
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
nur T1; Beisatz: Auch beim Arbeitgeberbegriff. (T5) Veröff: SZ 69/195
- 8 ObS 2327/96f
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 ObS 2327/96f
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObS 111/98a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bei einer bloß formal als handelsrechtliche Prokuristin tätigen, tatsächlich aber sämtliche Unternehmensfunktionen innehabenden Klägerin verneint. (T6)
- 8 ObS 162/98a
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T7) Veröff: SZ 71/208
- 8 ObS 268/98i
nur T1; Beisatz: Keine Arbeitnehmereigenschaft liegt vor bei unternehmertypischen Handlungen wie zB die Befugnis in allen Geschäftsbereichen selbständig entscheiden zu können und damit auch in unmittelbar unternehmerischen Bereichen tätig zu werden (
8 ObS 44/95 = ZIK 1997, 32). (T8); Veröff: SZ 72/116
- 8 ObS 49/00i
Vgl auch; Beis wie T7
- 8 ObS 206/00b
- 8 ObS 204/00h
nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 8 ObS 249/00a
nur T1
- 8 ObS 114/01z
Ähnlich; Beis wie T5
- 8 ObS 273/01g
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/92
- 8 ObS 185/02t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: OHG, KG, OEG, KEG können Arbeitgeber sein. (T9); Beisatz: Die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen ein Unternehmen mit ähnlichem Namen wie der Arbeitgeber, das nicht existent ist, begründet keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. (T10)
- 8 ObS 13/03z
nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (T11); Veröff: SZ 2004/67
- 8 ObS 1/07s
Auch; Beisatz: Hier: Arbeitnehmereigenschaft verneint (Tätigkeit als „gewerberechtlicher Geschäftsführer" mit der hauptsächlichen Aufgabe, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu überwachen, dies ohne Bindung an Weisungen und Arbeitszeiten). (T12)
- 8 ObS 3/07k
Auch; Beisatz: Hier: Abhängiges Arbeitsverhältnis verneint („gewerberechtlicher Geschäftsführer"). (T13)
- 8 ObS 27/07i
Auch; Beisatz: Der in
§ 1 Abs 1 IESG verwendete Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht und ist ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB. (T14); Veröff: SZ 2008/3
- 8 ObS 16/08y
Auch; nur T1; Beisatz: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab, von welchem der bloß auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abstellende Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit zu unterscheiden ist. (T15)
- 8 ObS 6/09d
Vgl
- 8 ObS 3/14w
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObS 3/14w
Beisatz: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft üben Arbeitgeberfunktion aus. (T16); Veröff: SZ 2014/28
- 8 ObS 6/21x
Vgl
- 8 ObS 7/22w
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObS 7/22w