RS OGH 1993/11/10 13Os149/93, 13Os64/94 (13Os78/94), 11Os46/06h, 13Os113/20x

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge hat sich am Akteninhalt zu orientieren, der mit den getroffenen Feststellungen zu vergleichen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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