Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge hat sich am Akteninhalt zu orientieren, der mit den getroffenen Feststellungen zu vergleichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021