RS OGH 1993/11/10 7Ob555/93, 7Ob605/93, 8Ob410/97w, 2Ob75/00v, 3Ob184/04m, 1Ob240/06k

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

ImmMV §8

Rechtssatz

Das Zustandekommen eines Geschäftes, das zwar nach den vom Makler geförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt wird, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, löst dem Grund nach in gleicher Weise wie der Abschluss des zunächst angestrebten Geschäftes eine Provisionspflicht aus. Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Erfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076390

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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