Norm
ImmMV §8Rechtssatz
Das Zustandekommen eines Geschäftes, das zwar nach den vom Makler geförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt wird, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, löst dem Grund nach in gleicher Weise wie der Abschluss des zunächst angestrebten Geschäftes eine Provisionspflicht aus. Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Erfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076390Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009