Norm
EO §37 PRechtssatz
Mit der Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013