Norm
GenG §15Rechtssatz
Bei Genossenschaften sind Verträge mit Vorstandsmitgliedern von der Generalversammlung abzuschließen, wenn diese das Vorstandsmitglied bestellt hat; sie kann jedoch den Abschluß dem Aufsichtsrat übertragen, zumal sich solche Verträge wenig zur Behandlung in der Generalversammlung eignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059488Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_009OBA00305_9300000_001