RS OGH 1993/11/10 9ObA305/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

GenG §15
GenG §27

Rechtssatz

Bei Genossenschaften sind Verträge mit Vorstandsmitgliedern von der Generalversammlung abzuschließen, wenn diese das Vorstandsmitglied bestellt hat; sie kann jedoch den Abschluß dem Aufsichtsrat übertragen, zumal sich solche Verträge wenig zur Behandlung in der Generalversammlung eignen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059488

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_009OBA00305_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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