RS OGH 1993/11/10 13Os150/93 (13Os151/93), 14Os193/94, 11Os176/01 (11Os180/01), 13Os96/12k

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StGB §83

Rechtssatz

Unter dem Begriff einer Körperverletzung sind nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essentielles Kriterium darstellt. Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 150/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 150/93
  • 14 Os 193/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 193/94
    Vgl auch; nur: Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion. (T1); Beisatz: Zur Gesundheitsschädigung. (T2)
  • 11 Os 176/01
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 176/01
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 88 Abs 1 StGB. (T3)
  • 13 Os 96/12k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 96/12k
    Vgl aber; Beisatz: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit im Sinn des § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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