Norm
StGB §83Rechtssatz
Unter dem Begriff einer Körperverletzung sind nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essentielles Kriterium darstellt. Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013