Norm
UVG §5Rechtssatz
Ein Unterhaltsvorschuß von siebzehn Schilling monatlich (= 2.000 Zloty) hätte lediglich den Charakter einer Symbolleistung. Wurden auch im UVG keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt, müßte doch bei einer Vorschußleistung in derart geringer Höhe von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076311Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0070OB00571_9300000_001