Norm
StGB §3 Abs2 A3Rechtssatz
Putativnotwehr setzt schon begrifflich eine (Vorsatztat) Tat voraus, wobei diese nur deshalb nicht vorwerfbar ist, weil der Täter irrtümlich das Vorliegen einer sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019