Norm
AEUV Lissabon Art267Rechtssatz
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 34a MRG.
Entscheidungstexte