RS OGH 1993/11/10 3Ob545/93, 1Ob144/97a, 6Ob26/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

ZPO §182
ZPO §432

Rechtssatz

Die Belehrung unvertretener Parteien darf nicht in einseitiger, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 545/93
  • 1 Ob 144/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 144/97a
    Auch; Beisatz: Auch die weitergehende Belehrungspflicht nach § 432 ZPO muß stets so wahrgenommen werden, daß dabei nicht der Eindruck entsteht, der Richter unterstütze die Partei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise. (T1) Veröff: SZ 70/199
  • 6 Ob 26/00t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 26/00t
    Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036741

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0030OB00545_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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