RS OGH 1993/11/11 15Os132/93

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen und nicht auf allfällige Aufwendungen (Einkommensteuer), die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094736

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0150OS00132_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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