Norm
StGB §153Rechtssatz
Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen und nicht auf allfällige Aufwendungen (Einkommensteuer), die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094736Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0150OS00132_9300000_002