Norm
StPO §286Rechtssatz
Einschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nur eines der beiden beschwerdeführenden Angeklagten, weil für den Verteidiger des anderen Angeklagten ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden ist, der erst am Vortag vom Gerichtstag erfuhr und solcherart nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten im Gerichtstag vorsorgen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100099Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0150OS00140_9300000_001