Norm
GRBG §7Rechtssatz
Der formale Verstoß des Unterbleibens der Kundmachung eines Ausdehnungsbeschlusses und die Berücksichtigung auch der weiteren Fakten im angefochtenen Beschluß vermag bei der gegebenen Fallkonstellation die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht zu beeinträchtigen, weil sich der bekämpfte Haftbeschluß schwergewichtig auf den bereits auf Grund der ersten Anzeige gegebenen dringenden Tatverdacht stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060944Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0120OS00157_9300000_001