Norm
DSt 1990 §17Rechtssatz
Verteidiger im engeren Sinn der StPO ist derjenige, der bei einem OLG in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing - Serini 4.Auflage, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) ist im Gesetz nicht vorgesehen (Lohsing - Serini 4.Auflage, 186). Die Suspendierung eines Rechtsanwaltes bringt die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen, vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (§ 17 DSt 1990) untersagt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056738Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008