RS OGH 1993/11/11 15Os132/93

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Die Einlösung eines "Finanzierungswechsels" führt keine Verringerung des Schuldnervermögens herbei, weil zuvor ein entsprechender Kapitalzufluß stattgefunden hat; demgemäß liegt darin auch keine Kridahandlung im Sinne des § 156 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094603

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0150OS00132_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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