Norm
StGB §153Rechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung durch den Machtgeber (oder durch ein Kontrollorgan) vermag die Rechtswidrigkeit des zu einem Vermögensnachteil führenden Befugnismissbrauches des Machtnehmers nicht zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021