RS OGH 1993/11/11 15Os132/93, 14Os123/05b, 12Os27/07y, 13Os55/17p, 17Os17/17d, 17Os2/18z, 14Os115/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1993
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung durch den Machtgeber (oder durch ein Kontrollorgan) vermag die Rechtswidrigkeit des zu einem Vermögensnachteil führenden Befugnismissbrauches des Machtnehmers nicht zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 132/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 132/93
  • 14 Os 123/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 14 Os 123/05b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass die Ausübung der Rechtsmacht der Kontrolle durch eine weitere Firmenangehörige unterlag, die im Einzelfall über die Notwendigkeit der vorzunehmenden Überweisung getäuscht wurde, vermag an der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Angeklagten nichts zu ändern. (T1)
  • 12 Os 27/07y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 27/07y
    Vgl auch
  • 13 Os 55/17p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p
    Vgl; Beisatz: Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. GP 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist. (T2)
  • 17 Os 17/17d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2018 17 Os 17/17d
    Vgl auch
  • 17 Os 2/18z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 2/18z
    Auch; Beisatz: Dahingehendes Vertrauen des Machthabers steht der Annahme wissentlichen Handelns nicht entgegen. (T3)
  • 14 Os 115/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 115/20y
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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