Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Der Beklagten steht es selbst bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber frei, das Fehlen der Wettbewerbsabsicht oder deren völliges Zurücktreten hinter anderen Beweggründen ihres Verhaltens zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077659Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00116_9300000_001