Norm
UWG §7 ARechtssatz
Ankündigungen dürfen nicht zergliedernd betrachtet werden; vielmehr muss darauf abgestellt werden, welchen Gesamteindruck der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017