RS OGH 1993/11/17 1Ob619/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
ABGB §897

Rechtssatz

Auch die unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte bindet den Offerenten. Während des Schwebezustands kann zwar der Oblat die Offerte nicht wirksam annehmen, d.h. das durch die Offerte inhaltlich vorausbestimmte Schuldverhältnis in Geltung setzen, es bestehen aber insoweit Vorwirkungen, als der Offerent bei einer aufschiebend bedingten Offerte alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte durch den Oblaten den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen hat, was dem entgegenstünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014055

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00619_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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