Norm
ABGB §140 BbRechtssatz
Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021