RS OGH 1993/11/17 1Ob622/93, 4Ob557/94, 4Ob531/95, 5Ob65/97p, 3Ob278/98y, 8Ob60/10x, 6Ob106/11y, 3Ob

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

ABGB §140 Bb
EheG §66

Rechtssatz

Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    Vgl auch; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T1)
  • 4 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 531/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 65/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 65/97p
    Vgl auch; Beisatz: Die Zweckbindung kann auch nur vorübergehend aufgehoben sein und bei entsprechendem Bedarf wieder eintreten, sodass jeweils für den Zeitpunkt eines sich verwirklichenden Unterhaltsbedarfs geprüft werden muss, ob die Zinsen einer noch vorhandenen Ausgleichszahlung zum bemessungsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten zu zählen sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der Zinsen aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten zur Deckung seines Unterhaltes. (T3)
  • 3 Ob 278/98y
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 278/98y
  • 8 Ob 60/10x
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 60/10x
    Vgl auch; Beisatz: Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen. (T4)
  • 6 Ob 106/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 106/11y
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 175/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
    Auch
  • 3 Ob 65/15b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 65/15b
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 172/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 172/16i
    Auch
  • 9 Ob 71/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 71/16f
    Auch
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
    Beis wie T1
  • 5 Ob 206/20k
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 206/20k
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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