RS OGH 1993/11/17 1Ob512/93, 1Ob620/93, 7Ob31/99f, 8Ob34/08w, 5Ob117/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

Wegen des mit dem Eintritt eines Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis (der Vertragsübernahme) notwendigerweise verbundenen Übergangs wechselseitiger Rechte und Pflichten (Synallagma) verbietet sich bei einem gegenseitigen Vertrag eine einseitige zessionsrechtliche Sicht. In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 512/93
  • 1 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 620/93
  • 7 Ob 31/99f
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 31/99f
    Vgl auch; nur: In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis. (T1); Beisatz: Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie"), wodurch auch die darüberhinaus greifende rechtliche Rahmenbeziehung, insbesondere die vertraglichen Gestaltungsrechte übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Übereinkunft aller drei Parteien, somit der verbleibenden Restpartei, der ausscheidenden Altpartei und der eintretenden Neupartei. Die Vertragsübernahme ist nur dann vollständig, also auch gegen den verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt hat. (T2)
  • 8 Ob 34/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten