RS OGH 1993/11/17 1Ob620/93, 1Ob512/93, 7Ob546/95, 3Ob507/95, 7Ob602/95, 6Ob647/95, 7Ob2029/96z, 7Ob

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

ABGB §1120 Ba
MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. Die Übertragung bestandvertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluss des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, soweit der Überträger hiedurch von einen Verpflichtungen befreit werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 620/93
  • 1 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 512/93
  • 7 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 546/95
    Vgl
  • 3 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 507/95
    Beisatz: Die Abtretung von Rechten des Bestandgebers (Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses mit Recht zur Kündigung) an den Erwerber ist unabhängig von der Zustimmung des Bestandnehmers wirksam. (T1)
  • 7 Ob 602/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 602/95
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 647/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 647/95
    nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. (T2); Beis wie T1
  • 7 Ob 2029/96z
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 2029/96z
    nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. (T3); Beis wie T1
  • 7 Ob 2236/96s
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2236/96s
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 2061/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2061/96y
    nur T3
  • 4 Ob 2146/96h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2146/96h
    Beis wie T1; Beisatz: Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, dass er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, dass er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müsste, ist damit nicht verbunden. (T4)
  • 5 Ob 418/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 418/97z
    Vgl auch
  • 5 Ob 289/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 289/00m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die erfolgte Übertragung des Besitzes muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T5)
  • 5 Ob 90/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 90/01y
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dass ein Bestandnehmer sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber auf Erfüllung bestandvertraglicher Pflichten in Anspruch nehmen kann, gilt nur für den Fall, dass noch keine bücherliche Eigentumseinverleibung des Erwerbers stattgefunden hat, und die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Abtretung der bestandvertraglichen Pflichten fehlt. (T6)
  • 1 Ob 317/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 317/01a
    Auch; Beisatz: Bei Übergabe von Besitz und Nutznießung an den Erwerber einer Liegenschaft ist schon vor Eintragung im Grundbuch die schlüssige Übertragung der gesamten Rechte des bisherigen Liegenschaftseigentümers als Vermieter anzunehmen. (T7)
  • 5 Ob 102/04t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 102/04t
    nur T3; Veröff: SZ 2004/167
  • 5 Ob 174/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 174/12t
    Vgl; Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T8)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Vgl
  • 1 Ob 50/15g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 50/15g
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 205/15w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 205/15w
    nur T2
  • 1 Ob 141/20x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 80/21g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 80/21g
    Vgl; nur T3; nur Beis wie T8
  • 1 Ob 130/21f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 130/21f
    nur T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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