Norm
WRG §30Rechtssatz
Verunreinigungen des Grundwassers durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als wesentliche Beeinträchtigung und daher als ortsüblich. Wird das Gegenteil bewiesen (Grundwasser ist durch Düngemaßnahmen für den menschlichen Genuß unbrauchbar) liegt eine nach § 32 WRG bewilligungspflichtige Maßnahme und zugleich eine das ortsübliche Maß überschreitende Immission vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082480Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00019_9300000_003