- 1 N 556/93
- 4 N 524/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 N 524/95
Auch
- 1 N 505/99
- 1 N 509/00
Beisatz: Hier: Beklagtenvertreter ist Kanzleipartner und der Klagevertreter Vetter des Ehegatten der an sich zuständigen Richterin. (T1)
- 1 N 501/01
- 1 N 506/01
Auch; Beisatz: Ein Richter ist nach
§ 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können. (T2)
Beisatz: Hier: Senatsmitglied ist seit über 45 Jahren Kunde dem Revisionsrekurswerber, einem Geldinstitut, und hat ihre Konten bei dessen Hauptgeschäftsstelle. (T3)
- 1 N 511/01
Beisatz: Hier wird der Rechtsmittelwerber von jenen Rechtsanwälten vertreten, die kürzlich in einem Rechtsstreit namens des befangenen Richters eingeschritten sind. (T4)
- 1 N 517/01
Auch; Beisatz: Hier: Ersturteil von Tochter des befangenen Richters gefasst. (T5)
- 1 N 516/02
Beisatz: Hier: Das Mitglied des Obersten Gerichtshofes machte in eigener Sache dieselben Einwendungen wie der Rechtsmittelwerber, sodass durch die Mitwirkung an der Entscheidung in der Öffentlichkeit der abträgliche Eindruck entstehen könnte, der Hofrat des Obersten Gerichtshofes entscheide mittelbar über die ihn selbst betreffende Pflegschaftssache. (T6)
- 1 Nd 512/02
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Nd 512/02
Beis wie T6
- 7 Nc 109/02t
Beisatz: Zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre. (T7)
- 4 Ob 193/03s
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 235/05k
Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objective test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T8)
Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9)
- 6 Ob 236/05g
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 232/05v
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Nc 7/06f
- 8 Nc 24/06f
Auch; Beisatz: Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. (T10)
Beisatz: Hier: Befragung einer Richterin des OGH durch den Rechtsmittelwerber um ihre persönliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vor deren Einbringung. (T11)
- 8 Nc 21/06i
Vgl auch; Beisatz: Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen. (T12)
- 8 Nc 20/06t
- 6 Ob 290/06z
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit. (T13)
- 8 Ob 83/07z
Veröff: SZ 2007/117
- 4 Ob 217/07a
- 9 Nc 12/08a
- 9 Nc 17/08m
Beis wie T7
- 17 Ob 30/08y
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wurde der Anschein der Befangenheit bei einem Laienrichter bejaht, der Gesellschafter einer Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen dieselben Klägerinnen vertritt. (T14)
- 8 Ob 121/09s
Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12
- 9 Nc 7/10v
Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung; Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. (T15)
- 9 Nc 13/10a
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 154/10p
- 2 Ob 43/11d
- 9 Nc 18/11p
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 9 Nc 18/11p
Auch
- 4 Ob 186/11y
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 186/11y
Beis wie T12
- 9 Nc 2/12m
Entscheidungstext OGH 24.01.2012 9 Nc 2/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 9 ObA 6/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
Auch; Beis wie T2
- 9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 9 Nc 36/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Nc 36/12m
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 9 Nc 39/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 39/12b
Auch; Beis wie T12
- 9 Nc 34/12t
Entscheidungstext OGH 31.10.2012 9 Nc 34/12t
Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier hatte ein Rechtsmittelsenat darüber zu entscheiden, ob aus einem von einem (von dieser Entscheidung ausgeschlossenen) Senatsmitglied geführten Verfahren ein Amtshaftungsanspruch zusteht ? objektiver Anschein der Befangenheit bejaht. (T16)
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12
- 8 Ob 143/12f
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 143/12f
- 6 Ob 101/13s
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T17)
- 7 Nc 19/13y
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Nc 19/13y
- 4 Ob 151/13d
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 151/13d
Auch; Beis wie T10
- 7 Nc 24/13h
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Nc 24/13h
- 4 Nc 27/14d
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Nc 27/14d
Beis wie T2
- 1 Ob 196/14a
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 196/14a
Auch
- 8 Nc 18/15m
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Nc 18/15m
Vgl auch; Beis wie T2, Beisatz: Hier: Der Ehegatte der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs war an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied beteiligt. Dies kann den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung als Berichterstatterin könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten beeinflusst worden sein. (T18)
- 8 Nc 26/15p
Entscheidungstext OGH 02.06.2015 8 Nc 26/15p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zeichnung von Zertifikaten der Zweitbeklagten. (T19)
- 8 Nc 30/15a
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Nc 30/15a
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: Ehegattin des Vorsitzenden war an der angefochtenen Entscheidung beteiligt. (T20)
- 8 Nc 40/15x
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Nc 40/15x
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 68/15f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 68/15f
Beis wie T12
- 9 ObA 139/15d
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 139/15d
- 18 ONc 3/15h
Entscheidungstext OGH 19.04.2016 18 ONc 3/15h
Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T21)
- 2 Ob 196/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 196/15k
Beis wie T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T22)
- 2 Ob 4/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b
- 2 Nc 18/18x
Beis wie T2
- 2 Nc 28/18t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Den Anschein einer Befangenheit können etwa persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen, begründen. (T23)
- 2 Nc 27/18w
Beisatz: Die Tätigkeit in einem Parallelverfahren kann für sich allein keinen Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters begründen. (T24)
Vgl aber T14
- 2 Nc 32/18f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T23
- 2 Nc 38/18p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
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