Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
§ 1120 ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor, sofern ihm diesen deren (bisheriger) Eigentümer veräußert und bereits übergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019