Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Herrschte zwischen dem Mieter und dem für den Hauseigentümer auftretenden Hausverwalter bei Abschluß des Mietvertrages Einvernehmen darüber, daß nicht der an einem anderen Ort wohnhafte Mieter in der gemieteten Wohnung wohnen wird, sondern daß er diese Wohnung nur zur Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums anmietet, kommt von vornherein die Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Kinder mit dem Vater nicht in Betracht, sodaß der Vermieter für die zur Erreichung des Vertragszweckes vereinbarte Dauer Kündigungsgründe wegen Fehlens eines Eintrittsrechtes der Kinder nicht geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069805Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008