RS OGH 1993/11/18 8Ob633/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z5 E

Rechtssatz

Herrschte zwischen dem Mieter und dem für den Hauseigentümer auftretenden Hausverwalter bei Abschluß des Mietvertrages Einvernehmen darüber, daß nicht der an einem anderen Ort wohnhafte Mieter in der gemieteten Wohnung wohnen wird, sondern daß er diese Wohnung nur zur Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums anmietet, kommt von vornherein die Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Kinder mit dem Vater nicht in Betracht, sodaß der Vermieter für die zur Erreichung des Vertragszweckes vereinbarte Dauer Kündigungsgründe wegen Fehlens eines Eintrittsrechtes der Kinder nicht geltend machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069805

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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