Norm
ZPO §461 Abs2Rechtssatz
Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018