RS OGH 1993/11/18 8Ob635/93, 8Ob40/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

ABGB §1008
ZPO §30
ZPO §31

Rechtssatz

Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß § 30 f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019422

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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