Norm
StGB §83Rechtssatz
Da es sich bei der Verletzung am Körper und der Schädigung an der Gesundheit um gleichwertige Begehungsweisen ein und desselben Deliktes handelt, ist eine Abgrenzung dieser beiden Begriffe, die in exakter Weise ohnehin kaum möglich ist, rechtlich nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092372Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_001