RS OGH 1993/11/23 5Ob563/93, 6Ob117/97t, 1Ob201/98k, 1Ob150/99m, 10Ob291/99p, 7Ob95/03a, 10Ob77/04b,

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

ABGB §480
ABGB §1463
ABGB §1500
ZPO §503 Z4 E4c/3

Rechtssatz

Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der Tatsache zu belasten, der Erwerber (hier: beklagte Partei) habe keine Nachforschungen angestellt. In diesem Punkt spricht die Nähe zum Beweis dafür, der beklagten Partei den Beweis für die Nachforschungen und ihr Ergebnis aufzubürden, weil der Kläger Umstände darlegen konnte, die der beklagten Partei Anlass zu Nachforschungen gaben, und das, was die beklagte Partei daraufhin getan und veranlasst hat, in ihrer Sphäre lag (vgl MietSlg 34.640; 5 Ob 133/92, teilweise veröffentlicht in WoBl 1993, 187/129).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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