Norm
ASVG §183Rechtssatz
Versäumt der Versicherungsträger die Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente, so überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten den Zweijahreszeitraum; die Bildung einer Gesamtrente ist dann gemäß § 94 B-KUVG (§ 183 ASVG) nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084362Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_010OBS00184_9300000_002