Norm
GBG §3Rechtssatz
Auch das Wiederkaufsrecht kann nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieses Rechtes bezieht), also nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen einverleibt werden; eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 GBG kann weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG gewonnen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021