Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Der auch in den außerstreitigen Verfahren geltende Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht. Einen solchen untrennbaren Zusammenhang hat auch § 97 GBG im Auge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019