RS OGH 1993/11/23 11Os163/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StPO §389 Abs3

Rechtssatz

Das Gericht kann mit Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte gemäß § 389 Abs 2 StPO - soweit es tunlich ist - nur die Kosten seines Schuldspruchs zu ersetzen hat, aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt. Dabei ist insbesondere die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 163/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 163/93
    Veröff: EvBl 1994/31 S 135 = RZ 1994/58 S 195 = ZVR 1994/41 S 122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101506

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00163_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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