Norm
StPO §389 Abs3Rechtssatz
Das Gericht kann mit Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte gemäß § 389 Abs 2 StPO - soweit es tunlich ist - nur die Kosten seines Schuldspruchs zu ersetzen hat, aus besonderen Gründen die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten beschränken, auch wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt. Dabei ist insbesondere die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden, welche ausschließlich durch die Untersuchung gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101506Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00163_9300000_002