RS OGH 1993/11/23 11Os133/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Sämtliche Begehungsweisen des § 125 StGB sind rechtlich gleichwertig. Die undifferenzierte Bezeichnung aller Tathandlungen als "Zerstören", obwohl rechtsrichtig von einer Beschädigung eines Teils der Sachen auszugehen ist, ist daher bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093284

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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