Norm
StGB §125Rechtssatz
Sämtliche Begehungsweisen des § 125 StGB sind rechtlich gleichwertig. Die undifferenzierte Bezeichnung aller Tathandlungen als "Zerstören", obwohl rechtsrichtig von einer Beschädigung eines Teils der Sachen auszugehen ist, ist daher bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093284Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_003