RS OGH 1993/11/23 5Ob565/93, 9Nc109/02g

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

MRK Art13 I1

Rechtssatz

Art 13 MRK gewährt im Falle der Verletzung von in der MRK festgelegten Rechten und Freiheiten dem Verletzten das Recht, von einer nationalen Instanz wirksam Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Art 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Treter, HdB zur MRK 524; EvBl 1993,33; 2 Ob 539/93) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein (Eberhard aaO 526; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93). Aus Art 13 MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch ein Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl Eberhard aaO 540, Kommentar zu VfSlg 5089/65; EvBl 1993,33; 2Ob539/93&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">2 Ob 539/93). Soll dem Verletzten im Falle der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Art 13 MRK auszulegen. Der Beeinträchtigte hat daher bei behaupteten Verstößen gegen die in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten auch noch nach Beendigung der gegen ihn - auch von Personen, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben - getroffenen Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Maßnahme zu Recht geschehen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 565/93
    Veröff: SZ 66/153
  • 9 Nc 109/02g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2003 9 Nc 109/02g
    Vgl auch; nur: Art 13 MRK gewährt im Falle der Verletzung von in der MRK festgelegten Rechten und Freiheiten dem Verletzten das Recht, von einer nationalen Instanz wirksam Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. (T1); Beisatz: Art 13 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nur, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, mit dem im innerstaatlichen Recht eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann. Aus der Betonung der Innerstaatlichkeit des Rechtsbehelfes ergibt sich ganz deutlich, dass Art 13 EMRK keine Verpflichtung auferlegt, innerstaatlich ein Forum auch für solche angebliche Konventionsverletzungen zu bieten, die in anderen Konventions- oder Nichtkonventionsstaaten ihre Ursache haben. (T2); Veröff: SZ 2003/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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