Norm
MRK Art13 I1Rechtssatz
Art 13 MRK gewährt im Falle der Verletzung von in der MRK festgelegten Rechten und Freiheiten dem Verletzten das Recht, von einer nationalen Instanz wirksam Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Art 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Treter, HdB zur MRK 524; EvBl 1993,33; 2 Ob 539/93) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein (Eberhard aaO 526; EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93). Aus Art 13 MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch ein Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl Eberhard aaO 540, Kommentar zu VfSlg 5089/65; EvBl 1993,33; 2Ob539/93&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">2 Ob 539/93). Soll dem Verletzten im Falle der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Art 13 MRK auszulegen. Der Beeinträchtigte hat daher bei behaupteten Verstößen gegen die in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten auch noch nach Beendigung der gegen ihn - auch von Personen, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben - getroffenen Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Maßnahme zu Recht geschehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075026Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012