RS OGH 1993/11/23 5Ob563/93, 5Ob324/00h, 5Ob27/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

ABGB §480
ABGB §1463
ABGB §1500

Rechtssatz

Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 563/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 563/93
    Veröff: SZ 66/152
  • 5 Ob 324/00h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
    Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1)
  • 5 Ob 27/14b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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